Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Fallzusammenlegung. fiktives wirtschaftliches Verhalten. Aufwandspauschale
Orientierungssatz
1. Hat ein Krankenhaus sachgerechte Gründe dafür, einen Versicherten zunächst zu entlassen und später wieder aufzunehmen, liegt keine Fallzusammenführung iS des § 2 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser aus 2010 (juris: KFPVbg 2010) vor. Des Weiteren kann die Krankenhausvergütung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens von der Krankenkasse gekürzt werden (vgl ua BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 6/15 R = BSGE 118, 219 = SozR 4-2500 § 109 Nr 43.
2. Führt eine Prüfung nicht zu Minderung des Abrechnungsbetrages, ist ein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 gegeben.
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil sowie das vorinstanzliche Urteil des SG wirkungslos.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 07.10.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens in beiden Rechtszügen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind ein Anspruch der Klägerin auf weitere Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höhe von 1.489,86 € sowie ein Anspruch auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 €.
Die Klägerin ist Trägerin des nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Klinikums W , in dem in der Zeit vom 12.04.2010 bis 15.04.2010 sowie in der Zeit vom 18.04.2010 bis 29.04.2010 die bei der Beklagten versicherte M P (Versicherte) behandelt wurde. Am 12.04. wurden wegen eines suspekten Endometriums eine diagnostische Hysteroskopie und eine fr...