Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Erwerbsminderung. Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Pflichtbeitragszeiten nach dem ALG. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Auch die nach dem ALG entrichteten Pflichtbeiträge sind keine Beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit iS der §§ 43 Abs 1 S 1 Nr 2, 44 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 (zum GAL vgl BSG vom 27.6.1990 - 5 RJ 19/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 6)
2. Ein Verstoß gegen Art 3 GG ist hierdurch nicht gegeben.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der 1940 geborene Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Im Versicherungsverlauf des Klägers sind für die Zeiten vom 01.12.1960 bis 28.02.1961, 01.02.1968 bis 31.08.1973 und 01.02.1990 bis 31.08.1990 Pflichtbeiträge vermerkt. Für die Zeiten vom 01.01.1956 bis 30.11.1960, vom 01.03.1961 bis 31.01.1968 und vom 01.01.1974 bis 31.12.1986 hat der Kläger freiwillige Beiträge zur Beklagten entrichtet. Von September 1973 bis 30.06.1999 arbeitete der Kläger als selbstständiger Winzer. Er entrichtete Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse. Seit dem 01.11.1999 bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Landwirtschaftlichen Altersklasse.
Im Oktober 2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU). Gleichzeitig beantragte er Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind. Die Beklagte holte ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Sozialmedizin S, Gutachterstelle der LVA Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach, vom 08.12.2000 ein. Darin wurden als Diagnosen angegebe...