Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 22.01.1975; Aktenzeichen S 2 Ar 202/75) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22. Januar 1975 abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Arbeitsamtes Kaiserslautern vom 5. März 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1975 rechtswidrig ist.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Versagung einer Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO).
Der 1929 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war von Ende Juni 1972 bis März 1975 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Firma L. GmbH in W. beschäftigt. Er ist verheiratet und hat acht Kinder. Davon leben sieben bei seiner Ehefrau in der Türkei. Lediglich sein am …1957 geborener ältester Sohn A. lebt mit ihm in W. er hat dort ein eigenes Arbeitseinkommen von monatlich rund 900,– DM netto.
Am 6. Februar 1975 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Kaiserslautern – Dienststelle Waldmohr – die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ab 1. März 1975 für die weitere Tätigkeit als Bürster bei der Firma L. Diese bestätigte, daß er entsprechend dem Antrag beschäftigt werden solle. In einer Stellungnahme vom 18. Februar 1975 zu dem Antrag des Klägers wies der zuständige Hauptvermittler darauf hin, für die genannte Tätigkeit stünden geeignete deutsche oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer zu Verfügung. Die Firma L. beabsichtige, noch in der gleichen Woche einen Antrag auf anzeigepflich...