Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Geschäftsführer bzw Gesellschafter einer Weingut GmbH. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person - hier in Form einer GmbH - betrieben, gilt das Unternehmen gem § 21 Abs 8 S 1 ALG nur dann als abgeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Dies erfordert, dass sich der Unternehmer gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst hat (vgl BSG vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 = SozR 4-5868 § 30 Nr 1). Für eine GmbH bedeutet dies, dass der Betroffene die Gesellschafteranteile abgeben muss.
2. § 21 Abs 8 ALG ist verfassungskonform. Insbesondere steht die Vorschrift im Einklang mit Art 3 Abs 1, Art 12 und Art 14 GG. Die Notwendigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung einer Rente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 = SozR 5850 § 2 Nr 8 und BVerfG vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 = SozR 3-5850 § 4 Nr 1).
Nachgehend
Tenor
1. |
|
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.6.2008 wird zurückgewiesen. |
2. |
|
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. |
3. |
|
Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Umstritten ist ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beteiligten streiten darum, ob dieser Anspruch die Abgabe der Gesellschaftsanteile des Klägers an dem landwirtschaftlichen Unternehmen erfordert.
Der 1964 geborene Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer...