Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind. 12 Kalendermonate. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des § 249 Abs 1 SGB 6, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet, ist verfassungsgemäß (vgl LSG Mainz vom 25.9.2002 - L 6 RJ 166/02).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, bei der Berechnung des dem ...1922 geborenen Kläger mit Bescheid vom 9.3.1989 gewährten Altersruhegeldes für den ...1954 geborenen Sohn K-P drei Jahre Kindererziehungszeit (KEZ) zu berücksichtigen.
Mit dem o.g. Bescheid hatte die Beklagte ausweislich des beigefügten Versicherungsverlaufs ein Jahr KEZ vom 1.3.1954 bis 28.2.1955 berücksichtigt.
Im April 2003 beantragte der Kläger die Rücknahme dieses Bescheids unter Berücksichtigung von drei Jahren KEZ statt nur einem Jahr.
Dies lehnte die Beklagte im Hinblick auf die Stichtagsregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI mit Bescheid vom 24.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.8.2003 ab.
Der Kläger hat zur Begründung seiner dagegen bei dem Sozialgericht Trier (SG) erhobenen Klage geltend gemacht, diese Regelung beinhalte eine verfassungswidrige Benachteiligung der Erzieher der vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder.
Das SG hat nach Anhörung des Klägers die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27.4.2004 abgewiesen, weil die Stichtagsregelung verfassungsgemäß sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 30.4.2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 27.5.2004 Berufung eingelegt, weil er die Stichtagsregelung weiterhin für verfassungswidrig hält.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Tri...