Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderabschreibung gem § 76 EStDV. Abzugsfähigkeit. Arbeitseinkommen
Orientierungssatz
Eine Sonderabschreibung nach § 76 EStDV stellt eine steuerliche Vergünstigung iS des § 15 S 2 SGB 4 dar. Sie werden bei der Gewinnermittlung nicht abgezogen.
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 10.05.1989; Aktenzeichen S 10 Lw 19/88) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.5.1989 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind streitig die Voraussetzungen zur Rücknahme eines Beitragsentlastungsbescheids und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der Qualifizierung der Sonderabschreibung gemäß § 76 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDVO) als steuerliche Vergünstigung im Sinne des (i.S.d.) § 15 S 2 SGB IV.
Der Kläger ist im Jahre 1940 geboren und beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer; als solcher ist er im Unternehmensverzeichnis der Beklagten eingetragen. Im September 1986 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz (SVBEG). In diesem Zusammenhang legte er seinen Steuerbescheid für das Jahr 1984 vor; aus diesem ergab sich für ihn ein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 33.668 DM.
In der Folge gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.1.1987 eine Beitragsentlastung nach Stufe 5 vom 1.1.1986 an in Höhe von 1.000 DM jährlich. Sie behielt sich jedoch ausdrücklich vor, eine zu Unrecht gewährte Beitragsentlastung für den Fall zurückzufordern, daß sich seine Einkommensschätzung später als falsch erweisen sollte.
Der Kläg...