Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung, die unmittelbar in eine Sofortrentenversicherung einbezahlt wird, ohne dass es zu einer Auszahlung der Kapitalleistung kommt
Leitsatz (amtlich)
Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung gleichzeitig Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung und Renteneinkommen aus einer damit finanzierten Sofortrentenversicherung zu berücksichtigen sind.
Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Seine Arbeitgeberin hatte im Jahr 1975 zu seinen Gunsten eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung abgeschlossen. Am 16.04.2013 wurde der Beklagten von der Lebensversicherung AG mitgeteilt, dass am 06.03.2013 die Kapitalisierung der Lebensversicherung in Höhe von 115.698,65 € eingetreten sei. Mit Bescheid vom 03.05.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Versorgungsbezüge grundsätzlich beitragspflichtig seien. Für die Beitragsberechnung würden für die Dauer von 10 Jahren monatlich 1/120 der Kapitalleistung, mithin 964,16 € berü...