Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vergütung für Krankenhausbehandlung. stationäre Diagnostik. vorrübergehende Entlassung mit Therapievorschlägen in ambulante Behandlung. stationäre Wiederaufnahme zur operativen Behandlung. keine Beurlaubung iSd § 1 Abs 7 FPVBG 2011. keine Fallzusammenführung. kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
Orientierungssatz
1. Eine Beurlaubung iSd § 1 Abs 7 FPV 2011 (juris: FPVBG 2011) erfordert, dass der Patient aus persönlichen oder therapeutischen Gründen vorübergehend aus dem Krankenhaus entlassen wird. Voraussetzung ist im Übrigen, dass zum Zeitpunkt der Entlassung nach dem ersten Krankenhausaufenthalt feststand, dass die Behandlung fortgesetzt wird (vgl BSG vom 10.3.2015 - B 1 KR 3/15 R = juris RdNr 19).
2. Krankenhäuser sind nicht grundsätzlich verpflichtet, Diagnostik und operative Behandlung innerhalb eines einzigen Krankenhausaufenthalts durchzuführen. Dies ist in vielen Fällen bereits deshalb nicht möglich, weil die Diagnostik längere Zeit in Anspruch nehmen kann und der Versicherte nach Durchführung der diagnostischen Behandlung der besonderen Pflegeleistungen eines Krankenhauses nicht mehr bedarf.
3. Es ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, den Versicherten mit Therapievorschlägen zunächst in die Behandlung eines niedergelassenen Arztes zu entlassen, um ihm eine Reflektion über die Diagnose und die Therapiemöglichkeit, ggf unter Einholung einer Zweitmeinung, zu ermöglichen.
4. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet lediglich zur Wahl der wirtschaftlichsten Behandlungsalternative, wenn diese tatsächlich zur Verfügung steht, nicht hingegen zur Durchführung einer fiktiven wirtschaftlichen Alternativabrechnung entgegen des tatsächlich nicht zu beanstandenden Behandlungsablaufs.
Nachgehend