Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 25.03.1997; Aktenzeichen S 11 Ar 135/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.3.1997 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Beklagte hilfsweise die Beigeladene verpflichtet ist, der Klägerin Leistungen zur beruflichen Rehabilitation in Gestalt der Förderung der Umschulung zur Krankenschwester zu gewähren.
Die 1971 geborene Klägerin verfügt über die mittlere Reife und eine abgeschlossene Ausbildung zur Glasapparatebauerin (1988–1991). Diesen Beruf gab sie wegen des Auftretens allergischer Reaktionen auf. Mit Wirkung zum 31.7.1995 wurde das Arbeitsverhältnis mit ihrer vorigen Beschäftigungsfirma im Beruf der Glasapparatebauerin aufgelöst.
Die Klägerin beantragte im Dezember 1994 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Der Diplom-Psychologe W. hielt die Klägerin aus psychologischer Sicht für geeignet, qualifizierte Umschulungsmaßnahmen zu bewältigen (Gutachten vom Februar 1995). Die Arbeitsamtsärztin Dr. L. legte in ihrem Gutachten vom März 1995 dar, die Klägerin leide unter einer Minderbelastbarkeit der gesamten Wirbelsäule infolge einer erheblichen Seitwärtsverbiegung und eines auftretenden Muskelhartspanns sowie an einer Überempfindlichkeit gegen Nickelsulfat und Schleifstäube in der Glasindustrie. Sie sei daher nicht mehr in der Lage, ihrem erlernten Beruf als Glasapparatebauerin nachzugehen. Tätigkeiten in der Kranken- und Altenpflege könnten wegen der bestehenden Überempfindlichkeit der Haut aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht empfohlen werden.
Am 1.9.1995 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Krank...