Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer rückwirkenden Entziehung der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis
Leitsatz (amtlich)
Ebenso wie eine rückwirkende Entziehung der Zulassung zum Vertragsarzt ist auch eine rückwirkende Entziehung der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis nicht zulässig.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 8.11.2001 sowie der Bescheid des Beklagten vom 16.2.2000 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die außergerichtliche Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Rücknahme der dem Beigeladenen zu 8) erteilten Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger.
Der Kläger, Facharzt für Radiologie, betrieb bis zu seinem Zulassungsverzicht im Jahr 2000 zusammen mit (wechselnden) anderen Ärzten eine Gemeinschaftspraxis. Mit Beschluss vom 13.5.1991 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Regierungsbezirk K. dem Beigeladenen zu 8) die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in K. Mit Beschluss vom gleichen Tag entsprach der Zulassungsausschuss dem Antrag des Klägers und des Beigeladenen zu 8) sowie der Ärzte für Radiologie Dr P. und Dr L. auf Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis ab dem 14.5.1991. Zum 31.3.1992 schied der Beigeladene zu 8) aus der Gemeinschaftspraxis aus und verzichtete auf seine Zulassung sowie auf seine Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis (Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 26.3.1992).
Mit Schreiben vom 28.10.1999 beantragte die Beigeladene zu 1) beim Zulassungsausschuss, die Zulassung des Beigeladenen zu 8)...