Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Widerspruch und Klage. keine aufschiebende Wirkung. Festsetzung. Säumniszuschläge. unverschuldete Unterlassung der Anzeige einer Pflichtversicherung iS des § 186 Abs 11 S 4 SGB 5
Leitsatz (amtlich)
1. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs 2 Nr 1 SGG).
2. Zum Vorliegen einer "unverschuldeten" Unterlassung der Anzeige einer Pflichtversicherung iS des § 186 Abs 11 S 4 SGB 5.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 3.7.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über eine Stundung der Beitragsforderung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen. Sofern die Antragsgegnerin eine Stundung ablehnen sollte, hat die Antragstellerin die Möglichkeit der Ratenzahlung mit monatlicher Ratenhöhe von 25,-- €. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.7.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 3.7.2009 (Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren) aufgehoben. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr B gewährt.
3. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen Beitragsbescheiden, mit denen die Antragsgegnerin Beiträge zur gesetzlichen Krankenvers...