Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Aufhebung der sofortigen Vollziehung. aufschiebende Wirkung von Aufrechnungsbescheiden
Leitsatz (amtlich)
Entscheidet der Leistungsträger über die Aufrechnung mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 2 durch Verwaltungsakt, hat der hiergegen gerichtete Widerspruch aufschiebende Wirkung.
Orientierungssatz
In Fällen, in denen durch Einbehalt eines Teils der Leistung unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein Verwaltungsakt faktisch vollzogen wird oder eine faktische Vollziehung droht, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs 1 S 2 SGG statthaft. Die Beteiligten streiten um einen Fall des Eintritts oder Nichteintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs iS der Regelungen des § 86a Abs 1 SGG. Ein solcher Streit ist nach der Systematik dem Abs 1 des § 86b SGG zuzuordnen (vgl LSG Mainz vom 8.6.2004 - L 3 ER 29/04 AL = Breith 2005, 67).
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz vom 28.11.2005 festgestellt, dass der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Aufrechnungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 15.11.2005 aufschiebende Wirkung hat und eine Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu unterbleiben hat. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von 175,50 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vor dem 1.11.2005 sowie ab dem 01.12.2005 und wen...