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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.02.1997 - L 1 B-Ar 15/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung des persönlichen Erscheinens. auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben. Verfahrensmangel

 

Leitsatz (amtlich)

Verhandelt und entscheidet das Gericht zur Sache, obwohl der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung angeordnet war, dem Gericht erhebliche Gründe für sein Ausbleiben mit, dann liegt ein Verfahrensmangel in der Form eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor, wenn der Kläger vorher auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung im Falle seines Ausbleibens ausreichend hingewiesen wurde.

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 23.05.1996; Aktenzeichen S 7 Ar 295/94)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.5.1996 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.5.1996.

Der Kläger arbeitete während des Bezugs von Arbeitslosengeld von Freitag, den 4.2.1994 bis Sonntag, den 6.2.1994 insgesamt 27,5 Stunden und am 11.2.1994 insgesamt 13,5 Stunden aushilfsweise in einem Hotel. Durch Bescheide vom 7.3.1994 und 1.7.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.9.1994 hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 4. bis 6.2.1994 auf und ordnete die Erstattung des überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 157,20 DM an. Außerdem rechnete sie den am 11.2.1994 erzielten Nebenverdienst nach Abzug von Fahrtkosten gemäß § 115 AFG auf die vom Kläger bezogenen Leistungen an und forderte insoweit die Erstattung eines Betrages von 168 DM. Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mainz erhoben.

A...

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