Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde. Unzulässigkeit. Fristversäumnis. elektronischer Rechtsverkehr. Formerfordernis. qualifizierte elektronische Signatur. Beschwerdeschrift als PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift. Wiedereinsetzung. Verschulden. E-Mail
Leitsatz (amtlich)
Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn ein Beschwerdeführer aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, einen rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist abgesandten Hinweis, dass seine Beschwerde nicht formgerecht erfolgt sei, erst nach Fristablauf zur Kenntnis nimmt.
Normenkette
SGG § 65a Abs. 1, 2 S. 3, §§ 67, 173 S. 1
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt in dem zugrunde liegenden Klageverfahren von dem Beklagten die Übernahme der ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Triebfahrzeugführer entstehenden Fahrtkosten.
Mit Beschluss vom 25.03.2013 hat das Sozialgericht (SG) Mainz seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt, da er seiner Obliegenheit, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, nicht nachgekommen sei. Der Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen der Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz gegeben ...