Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenkasse. Mitgliederwerbung. Abwerbung. Möglichkeit der Gegenüberstellung von Beitragssätzen. Hinweis auf unterschiedliche Leistungen der Krankenkassen. Werbung über Dritte ≪hier Arbeitgeber≫
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Mitgliederwerbung von Krankenkassen ist auch mit dem Ziel einer "Abwerbung" zulässig.
2. Eine Werbung durch Gegenüberstellung von Beitragssätzen ist möglich, sofern sie nicht in unlauterer Weise erfolgt, nicht irreführend, herabsetzend oder verunglimpfend ist. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Leistungen der Krankenkassen unterscheiden können. Auf Strukturunterschiede der Krankenkassen bzw auf unterschiedliche Serviceangebote muss nicht hingewiesen werden.
3. Eine Werbung von Krankenkassen über Dritte (Arbeitgeber) ist zulässig.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 10.01.2005 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 26.01.2005 hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Mitgliederwerbung über Arbeitgeber durch Gegenüberstellung von Beitragssätzen.
Seit 01.08.2004 erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin auch auf das Land Rheinland-Pfalz. Mit Schreiben vom 08.11.2004 hat sich die Antragsgegnerin an Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz gewandt und Folgendes mitgeteilt:
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