Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Streitwerts bei Geltendmachung von Säumniszuschlägen
Leitsatz (amtlich)
1. Säumniszuschläge, die in einem Gesamtbetrag zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von einem kraft Gesetzes haftenden Geschäftsführer einer Vorgesellschaft als Schadensersatz gefordert werden, sind bei der Festsetzung des Werts der zu erhebenden Gebühren streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
2. Dies gilt erst recht, wenn sie andere Zeiträume betreffen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 15.7.2005 wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 29.6.2005 aufgehoben und der Streitwert auf 1.045.308,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des vom Sozialgericht (SG) Trier festgesetzten Streitwerts.
In der Zeit vom 7.6.2004 bis zum 9.8.2004 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28 p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Z -Bau GmbH H für den Prüfzeitraum 1.10.2000 bis 17.12.2001 durch. Mit den Bescheiden vom 3.9.2004 und 11.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2005 nahm die Beklagte den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH persönlich wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 1.045.308,94 € in Anspruch. Er habe durch notariellen Vertrag vom 13.2.2001 alle Geschäftsanteile der GmbH erworben und hafte daher gemäß § 16 Abs 2 GmbH-Gesetz für die Vorgesellschaft. Die Forderung setze sich zusammen aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 1.10.2000 bis zum 17.12.2001 in Höhe von 776.810,30 € und Säumniszuschlägen gemäß § 24 Abs 1 SGB IV für die Zeit bis einschließlich 31.5.2004 in Höhe von 268.498,66 €.
Mit der am 9.3.2005 zum SG Trier erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen seine Heranziehung a...