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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.08.2005 - L 11 KA 80/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Versorgung. Honorarverteilungsmaßstab. Bildung von Teilhonorarkontingenten. Rückwirkung

 

Orientierungssatz

Eine echte Rückwirkung und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist, dann anzunehmen, wenn Rechtsnormen, die nach Abschluss des für die Leistungserbringung maßgeblichen Zeitraums nachträglich die punktzahlmäßige Bewertung von Leistungen reduzieren, in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreifen und im Nachhinein den Wert der vom Vertragsarzt erbrachten Leistung verringern (vgl BSG vom 17.9.1997 - 6 RKa 36/97 = BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr 18). Eine derartige Fallgestaltung liegt hinsichtlich einer rückwirkenden Teilhonorarkontingentierung für die Leistungsbereiche Kieferorthopädie (KFO), Zahnersatz (ZE), Parodontose (PAR) sowie Kieferbruch/Kiefergelenk (KB/KG) nicht vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen B 6 KA 42/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.07.2004 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht Honorar einbehalte für die Zeit vom 01.01.2001 bis 18.02.2001 vorgenommen hat.

Durch Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 17.02.2001 wurden für konservierend-chirurgische Behandlungen (KCH) einerseits und für Kieferorthopädie (KFO), Zahnersatz (ZE), Parodontose (PAR) sowie Kieferbruch/Kiefergelenk (KB/KG) für die Zeit ab 01.01.2001 Teilhonorarkontingente gebildet. Hinsichtlich der Regelung im Einzelnen wird auf § 4 Abs. 1 a des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten verwiesen. Der Beschluss wurde in einer Sonderausgabe des Rheinischen Zahnärzteb...

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