Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Beamten auf Lebenszeit, der zusätzlich eine geringfügige Nebentätigkeit als Rettungsassistent ausübt
Orientierungssatz
1. Eine neben der versicherungsfreien Haupttätigkeit als Beamter auf Lebenszeit ausgeübte Nebentätigkeit als Rettungsassistent, für die wegen Geringfügigkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen wurde, steht einer Beitragserstattung nach § 210 Abs 1a SGB 6 nicht entgegen.
2. Eine Beitragserstattung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die geringfügige Beschäftigung selbst die Hauptbeschäftigung des Versicherten darstellt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2019 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 verurteilt, dem Kläger die von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 00.00.1991 geborene Kläger durchlief von Mai 2010 bis November 2011 eine Ausbildung zum Rettungsassistenten und war im Anerkennungsjahr als Rettungsassistent vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 19.12.2011 bis zum 30.04.2013 war er versicherungspflichtig als Rettungsassistent tätig.
Anschließend befand sich der Kläger vom Mai 2013 bis Oktober 2014 bei der Bundeswehr in einer versicherungsfreien Ausbildung als Brandmeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zum 01.11.2014 wurde er ...