Entscheidungsstichwort (Thema)
Kontenklärungsverfahren. Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Berücksichtigung von Pflegezeiten in Griechenland als Überbrückungstatbestand?
Orientierungssatz
1. Als rentenversicherungsrechtlich erhebliche Überbrückungstatbestände können nur solche angesehen werden, die ihrerseits im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Anrechnungszeitregelung stehen. Den einzelnen Überbrückungstatbeständen (vgl die Übersicht der vom BSG entschiedenen Fälle: BSG vom 6.8.1986 - 5a RKn 21/85 = SozR 2200 § 1259 Nr 94) liegt - wie auch den Anrechnungszeittatbeständen selbst - die Vorstellung zugrunde, dass der Versicherte durch sie wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge gehindert war.
2. Überbrückungszeiten sind Zeiten, die den Anschluss wahren, dh vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit und dem Beginn der Anrechnungszeit ausfüllen können, weil Pflichtbeiträge aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen nicht gezahlt werden konnten. Dabei ist lediglich eine Lücke von weniger als einem Monat unschädlich.
3. Der Sachverhalt, der als Überbrückungstatbestand in Betracht kommt, muß einen Bezug zum Arbeitsschicksal haben. Die Pflege von Verwandten ist unabhängig vom Umfang ausschließlich deren privater Sphäre zuzurechnen.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeit vom 19.03.1984 bis zum 29.06.1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines Überbrückungstatbestandes vom 13.09.1983 bis zum 18.03.1984 anzuerkennen ist.
Die ....1940 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie lebt seit Juni 1961 in der Bundesr...