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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.08.2006 - L 12 AL 168/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeitergeldanspruch. Leiharbeitnehmer. Arbeitsausfall durch Arbeitskampf im Entleiherbetrieb. kein Entgeltausfall. Annahmeverzug des Verleihers. Verbot des § 11 Abs 4 AÜG

 

Orientierungssatz

Eine (arbeits-)vertragliche Vereinbarung des Leiharbeitsunternehmens mit den Leiharbeitnehmern dahingehend, dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts entfällt, wenn die Nichtunterbringung bzw Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmer im Vertragsgebiet durch einen Arbeitskampf bedingt ist, verletzt das gesetzliche Verbot nach § 11 Abs 4 S 2 Halbs 1 AÜG iVm § 615 S 3, S 1 BGB und ist daher nach § 134 BGB nichtig. Soweit insofern die Arbeitsentgeltansprüche fortbestehen, besteht ein Kurzarbeitergeldanspruch mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung nach § 169 Nr 1 SGB 3 nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.08.2007; Aktenzeichen B 11a AL 159/06 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2006 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Kurzarbeitergeld (Kug). Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und eine unselbständige Niederlassung in E. Diese hatte der T E GmbH, die für die W Aktiengesellschaft (W AG) in deren Werk in E die gesamte Disposition und Teilelieferung für die Endmontage abwickelte, Arbeitnehmer überlassen. Wegen streikbedingter Blockademaßnahmen konnte die T GmbH im Juni 2003 ihre Logistikleistungen nicht erbringen und die Mitarbeiter der Klägerin vom 09.06. bis 27.06.2003 nicht einsetzen. Am 20.06.2003 zeigte die Klägerin den Arbeitsausfall für die Zeit vom 09. bis 30.06.2003 bei der Beklagten an und beantragte Kug.

Mit Beschei...

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