Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Rentenberechnung. Entgeltpunkte Ost. gewöhnlicher Aufenthalt. Auslegung
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 erfasst eine einheitliche Begriffsbestimmung für alle vom SGB erfassten Sozialleistungsbereiche. Sie bezieht sich in erster Linie auf die (einseitige) Kollisionsnorm des § 30 Abs 1 SGB 1. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Darin kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich als einheitliche Anknüpfungspunkte für die Anwendung aller Rechtsmaterien (der "Sachnormen") des SGB dienen sollen (vgl BSG vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 = SozR 3-1200 § 30 Nr 15, mwN).
2. Soweit einige Senate des BSG die Auffassung vertreten, dass sich die konkrete rechtliche Bedeutung des Ausdrucks "gewöhnlicher Aufenthalt" ua erst aus dem Gesetz, das ihn verwende und nach dessen Sinn und Zweck er verstanden werden müsse, ergebe - sog "Einfärbungslehre" - vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen (Entgegen BSG vom 9.10.1984 - 12 RK 5/83 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 58, vom 27.9.1990 - 4 REg 30/89 = BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr 2, vom 28.7.1992 - 5 RJ 4/92 = SozR 3-2600 § 56 Nr 3 und vom 3.4.2001 - B 4 RA 90/00 R = SozR 3-1200 § 30 Nr 21).
3. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nach den objektiv gegeben tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob der Kläger den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Beitrittsgebiet hatte. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Auf den Domizilwillen des Betroffenen kommt es dabei ...