Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Hepatitis C als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der BKV
Orientierungssatz
1. Die Hepatitis C ist eine Infektionskrankheit i. S. der BKV Anlage Nr. 3101. Zu deren Anerkennung als BK muss der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Erkrankung wahrscheinlich sein.
2. Eine Hepatitis-C-Infektion erfolgt durch die Inokulation von Blut. Ein oberflächlicher Hautkontakt mit infektiösem Material reicht nicht aus, um eine stattgefundene Infektion zu begründen.
3. Auch nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen bei der BK 3101 ist der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In dem Rechtsstreit geht es um die Feststellung einer Hepatitis C als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war - (BK 3101).
Die 1942 geborene Klägerin kam 1972 aus Marokko in die Bundesrepublik und arbeitete zunächst in einer Metall- und dann in einer Schokoladenfabrik. Seit 1978 ist sie als Reinigungskraft in den V-Kliniken E beschäftigt. Als Stationsreinigungskraft hatte sie bis 1984 alle anfallenden Reinigungsarbeiten in der Kieferklinik und in der Hautklinik zu verrichten. Seit November 1984 bestand ...