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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.08.1968 - L 8 J 95/68

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Leitsatz (amtlich)

Der auch nach Erlaß der Rentenversicherungsneuregelungsgesetze fortgeltende Wiedergutmachungsgrundsatz des NVG vom 1949-08-22 (vgl BSG 1967-11-29 4 RJ 127/64 = SozR Nr 13 zu VerfolgtenG Allg) umfaßt nicht nur das Prinzip des vollen Schadensersatzes gemäß BGB § 249, sondern im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des ÜblVtr vom 1952-05-26 auch die wegen des erlittenen Verfolgungsschadens geschaffenen, über einen Schadensersatz hinausgehenden Vergünstigungen (entgegen BSG 1967-11-29 4 RJ 127/64).

 

Leitsatz (redaktionell)

NVG § 4 Abs 3 vom 1949-08-22 ist durch die Rentenreformgesetze nicht aufgehoben worden. Deshalb sind Verfolgtenzeiten stets mindestens mit der vierten Beitragsklasse anzurechnen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1985013

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