Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berechtigter. Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - nichterwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Bezug von Analogleistungen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Bezug von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG lässt den Leistungsausschluss der Anspruchsberechtigung nach § 7 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 2 nicht entfallen, denn auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 AsylbLG verliert der Asylbewerber nicht die formale Stellung eines Leistungsberechtigten iS von § 1 AsylbLG.
2. Der in § 7 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 2 vorgesehene Ausschluss der Leitungsberechtigung beschränkt sich nicht nur auf die Leistungsberechtigten iS von § 7 Abs 1 SGB 2, sondern erfasst auch die Leistungsberechtigten nach § 7 Abs 2 SGB 2, also auch nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Beschränkung des Leistungsausschlusses auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB 2 lässt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem gesetzgeberischen Willen entnehmen.
3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 2 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.bis zum 30.04.2005.
Die Klägerin zu 1) ist russische Staatsangehörige und mit dem russischen Staatsangehörigen S D (Leistungsbezieher) verheiratet. Das Ehepaar hat f...