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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.04.2010 - L 12 AS 34/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Krankenhaustagegeld. keine zweckbestimmte Einnahme. Aufhebung und Erstattung von Leistungen. Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010

 

Orientierungssatz

1. Das an einen Arbeitsuchenden ausgezahlte Krankenhaustagegeld aus einer privaten Versicherung stellt zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 2 AlgIIV dar.

2. Die Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung sind nicht von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ausgenommen. Sie werden weder in § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 erwähnt noch fallen sie unter die nach § 11 Abs 3 SGB 2 privilegierten zweckbestimmten Einnahmen.

3. Die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB 2 ist nur individuell von jedem einzelnen Leistungsbezieher unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und maximal in Höhe der diesem individuell gewährten Leistungen (§ 9 Abs 2 S 3 SGB 2) möglich. Das Rückabwicklungs- bzw Erstattungsverhältnis ist das "Spiegelbild" (actus contrarius) des Leistungsverhältnisses. Bei einer Aufhebung der Leistungsbewilligung ist konkret zu prüfen, für welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen in welcher Höhe zu Unrecht bewilligt wurden und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten hat.

4. Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 = NJW 2010, 505 ergibt sich zur Überzeugung des Senats keine andere Wertung. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass es sich bei den durch die Krankenhausaufenthalte des Hilfebedürftigen ggf entstandenen, zusätzlichen Kosten um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf iS der vorgenannten Entscheidung handelt. Die Härtefallregelung ...

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