Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung der Rente des Rentenversicherungsträgers mit einer Beitragsforderung des Krankenversicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Bei der Bewertung von Beitragszeiten nach dem FRG sind Versicherte in eine der in der Anlage 13 zum FRG aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Merkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. In die jeweilige Gruppe sind sie auch dann einzustufen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung die entsprechenden Fähigkeiten erworben haben.
2. Die Verrechnung einer bewilligten Rente des Rentenversicherungsträgers mit dem Krankenversicherungsträger geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bewirkt die Teilerfüllung der monatlichen Rentenzahlansprüche und das entsprechende Erlöschen der Ansprüche des anderen Sozialleistungsträgers.
3. Für den Beitragsanspruch des Krankenversicherungsträgers kann der Rentenversicherungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht sozialhilfebedürftig bzw. hilfebedürftig i. S. des SGB 12 oder des SGB 2 wird.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2003 geändert. Der Verrechnungsbescheid vom 30.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 und des weiteren Verrechnungsbescheides vom 09.12.2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der durchgeführten Verrechnung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in Polen zurückge...