Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Sonderbedarfszulassung. Facharzt für Kinderradiologie
Orientierungssatz
1. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses ist es unerheblich, ob seine Beurteilung des Bedarfs durch eine nicht absehbare Entwicklung der Versorgungssituation nach der Zulassung bestätigt oder widerlegt worden ist (vgl BSG vom 2.12.1992 - 6 RKa 54/91 = SozR 3 - 2500 § 116 Nr. 3).
2. Zwar kommt es in erster Linie auf die Versorgungssituation im betreffenden Planungsbereich an, jedoch kann bei Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete auch die Versorgungssituation in den räumlich angrenzenden Gebieten für die Prüfung der Notwendigkeit einer Sonderbedarfszulassung berücksichtigt werden (vgl BSG vom 19.3.1997 - 6 RKa 43/96 = SozR 3 - 2500 § 101 Nr 1).
3. Der Umstand, dass in einem Bereich, der mit Radiologen überversorgt ist, ein Klinikarzt zur Erbringung kinderradiologischer Leistungen ermächtigt worden ist, zeigt, dass es einen speziellen Bedarf nach kinderradiologischen Leistungen gibt, den die "Erwachsenen"-Radiologen nicht adäquat abdecken können.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5). Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Beigeladenen zu 5) im Rahmen eines Sonderbedarfs.
Der Beigeladene zu 5) ist Facharzt für Kinderheilkunde und Facharzt für Diagnostische Radiologie mit dem Schwerpunkt Kinderradiologie. Er beantragte mit Schreiben vom 03.09.2003 eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung...