Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. wesentlicher Verfahrensfehler: Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Angemessenheit der Frist eines nach § 109 SGG einzuzahlenden Kostenvorschusses
Orientierungssatz
1. Wird der nach § 109 SGG für die Einholung eines Gutachtens zu entrichtende Kostenvorschuss erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist einbezahlt, so ist dies unschädlich, wenn das Gericht hierzu eine kürzere Frist als von 6 Wochen gesetzt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Kläger für die Zahlung des Kostenvorschusses eines Dritten bedient.
2. Von einer Verzögerung des Rechtsstreites i S des § 109 Abs 2 SGG kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme der durch Terminierung bereits ins Auge gefasste Zeitpunkt der Beendigung der Streitsache tatsächlich verschiebt.
3. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist dann verletzt, wenn das Gericht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt. Das Gebot der zügigen Entscheidung des Rechtsstreits tritt im Rahmen des § 109 SGG erkennbar in den Hintergrund, weil der Kläger selbst durch das ihm eingeräumte Antragsrecht auf eine kurzfristig mögliche Sachentscheidung verzichtet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.08.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Entschädigung wegen Folgen eines Arbeitsunfalls am 26.09.2006.
Der...