Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Übergang vom Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag. keine Klageänderung. Medizinisches Versorgungszentrum. Erlöschen bzw wirksames Entziehen des Nachbesetzungsrechts
Orientierungssatz
1. Beim Übergang vom Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine Klageänderung, so dass es im Übrigen nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 99 SGG erfüllt sind.
2. Zum Erlöschen bzw wirksamen Entziehen des Nachbesetzungsrechts (hier: Teilzeitstelle) eines zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 5) gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 5) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Nachbesetzung einer Teilzeitstelle hat.
Die Klägerin ist Trägerin eines seit dem 01.04.2005 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), für das anfangs mit Genehmigung des zuständigen Zulassungsausschusses (- ZA - Beschluss vom 02.03.2005) der Facharzt für Radiologie Dr. N als Leiter des MVZ und die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. K (unter Verzicht ihrer Zulassungen als niedergelassene Ärzte) mit jeweils 38,5 Stunden/Woche angestellt wurden.
Bei der Besetzung der Kinderarztstelle gab es mehrfach Veränderungen, die von der Klägerin wie folgt mitgeteilt und vom ZA genehmigt wurden:
- Dr. K übte ab 01.09.2005 nur noch eine Halbtagstätigkeit (19,25 Stunden/ Woche) aus (Beschluss des ZA vom 24.08.2005). Die vakante halbe Stelle wurde ...