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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.08.2014 - L 10 P 18/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in einer familiär verbundenen Wohngruppe

 

Orientierungssatz

1. Pflegebedürftige haben nach § 38a SGB 11 Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von monatlich 200 Euro, wenn sie neben weiteren erforderlichen Voraussetzungen zusammen mit mindestens drei Pflegebedürftigen gemeinschaftlich wohnen mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung; über die mindestens drei Pflegebedürftigen hinaus können sich auch Personen anschließen, die nicht pflegebedürftig iS der §§ 14, 15 SGB 11 sind.

2. § 38a SGB 11 enthält keinen Ausschlusstatbestand für die familiäre Pflege in einer familiär strukturierten Wohngruppe.

3. Der pauschale Wohngruppenzuschlag ergänzt nicht den privaten Pflegeaufwand, für den die ambulanten Sachleistungen gewährt werden, sondern mit ihm soll in erster Linie den besonderen Aufwendungen der Organisation von Wohngruppen Rechnung getragen werden.

 

Normenkette

SGB XI § 38a Abs. 1 Nrn. 1, 3-4, § 14 Abs. 1-2, § 15 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 3, § 39 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.2016; Aktenzeichen B 3 P 5/14 R)

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die der Klägerin und den Beigeladenen zu 1 und 2 im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin begehrt die Zahlung des Wohngruppenzuschlages nach § 38a des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Die am 00.00.1927 geborene Klägerin erhält Leistungen bei häuslicher Pflege nach der Pflegestufe I. Sie leidet im Wesentlichen an den Folgen einer Altersgebrechlichkeit, schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei Arthritis und einem Diabetes m...

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