Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Kraftfahrer
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist ein Kraftfahrer in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert und an dessen Weisungen gebunden, hat er seine Arbeitsleistung regelmäßig persönlich zu erbringen, hat er nicht das Recht, Touren abzulehnen und trägt er kein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Demgegenüber rechtfertigt das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall allein nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 5.4.2016 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 12.600,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens ...