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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.11.2003 - L 17 U 258/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 16 U 289/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen B 12 RA 5/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers im Rahmen des vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Gefahrtarifs (GT) der Beklagten.

Der Kläger betreibt ein Berufsförderungswerk und ist damit seit 1969 Mitglied der Beklagten. Bis 1995 wurden von der Beklagten Beiträge nach dem sogenannten "Abteilungs-/Kopfbeitragssystem" erhoben. Insbesondere wegen der für die Rehabilitanden zu entrichtenden Beiträge war es in der Vergangenheit zu Rechtstreitigkeiten gekommen, weil die Beklagte die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 c der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten Rehabilitanden, die bereits beruflich tätig gewesen waren, in Bezug auf die Beitragserhebung der (höheren) Beitragsgruppe II zugeordnet hatte. In den vor dem Hessischen LSG anhängigen Berufungsverfahren L 3 U 1137/91 und L 3 U 1190/91 eines anderen Berufsförderungswerkes, das seinerzeit durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten worden war, war am 02.08.1995 ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Beklagte für den Zeitraum 1982 bis 1992 die nach der Beitragsgruppe II erhobenen Beiträge erstattete und stattdessen die pflichtversicherten Umschüler insoweit wie Berufs- und Fachschüler, für die Beiträge nach der Beitragsgruppe I A entrichtet wurden, behandelte.

Am 21.06.1995 beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten einen ersten, ab 01.01.1996 geltenden GT, der vom Bundesversic...

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