Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. rentenunschädlicher Hinzuverdienst
Orientierungssatz
Bei einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt (hier: einer Urlaubsabgeltung) handelt es sich dann nicht um ein "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung" iS von § 96a SGB 6, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vor Rentenbeginn eingetretener ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit faktisch ruhte, weil auf Dauer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht wurde (Anschluss an LSG Stuttgart vom 16.6.2015 - L 9 R 5132/14).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.1.2015 geändert und der Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der vollen Erwerbsminderungsrente des Klägers für die Monate November und Dezember 2010 wegen Hinzuverdienstes nebst Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung in Höhe von noch 1.589,13 Euro. Dem Streit liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob nach Rentenbeginn bezogenes einmaliges Arbeitsentgelt dann nicht "aus einer Beschäftigung" im Sinne der Hinzuverdienstvorschrift des § 96 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) stammt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vor Rentenbeginn eingetretener ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit faktisch ruhte, weil auf Dauer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird.
Der am 00.00.1965 geborene Kläger absolvie...