Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Antrags auf Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahrens wegen Verspätung: Frist zur Antragstellung bei Terminierung der mündlichen Verhandlung. Aufhebung einer Verletztenrente
Orientierungssatz
1. Der Antrag eines Beteiligten auf Einholung eines Gutachtens muss spätestens dann innerhalb angemessener Frist gestellt werden, wenn das Gericht mitgeteilt hat, dass es keine weiteren Ermittlungen vorgesehen hat oder der Rechtsstreit ohne weitere Mitteilung terminiert wird. Andernfalls ist der Antrag verspätet.
2. Einzelfall zur Aufhebung einer Verletztenrente wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Entziehung der Verletztenrente.
Die 1958 geborene Klägerin erlitt am 00.00.1985 einen von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Autounfall. Gestützt auf das Gutachten des Chirurgen Dr. C, Berufsgenossenschaftliche Krankenanstalten "C C", vom 07.11.1986 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.10.1986 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. unter Anerkennung folgender Unfallfolgen: geringfügige endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS), Druckschmerzhaftigkeit der Kopfgelenksregion mit Reizung im Hinterhauptbereich, Kraftminderung des 4. und 5. Fingers der linken Hand, Sensibilitätsstörungen im linken Arm und der Langfinger der linken Hand mit vermehrten Reflexveränderungen, leichte Minderung der Hohlhandbeschwielung links nach HWS-Schleudertrauma mit Beteiligung des Bandscheibenzwischenraums der Halswirbelkö...