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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.03.2021 - L 13 SB 302/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Ablehnungsgesuch gegen einen vom Gericht ernannten Gutachter ist unmittelbar an das Gericht, nicht an den Sachverständigen zu richten

 

Orientierungssatz

1. Bei Bestehen eines Adenoms der Nebenschilddrüse, einer Pankreaszyste, einer Osteoporose, einer Hypophysenvorderlappeninsuffizienz, einer Minderung der Muskelkraft und Ausdauer, einer arteriellen Hypertonie, einer Daumensattelgelenksarthrose, einer chronisch-venösen Insuffizienz mit Stauungsdermatose und Ödembildung, einer sensiblen Polyneuropathie, einer Meralgia paraesthetica und einer Sigmadivertikulose beträgt der Gesamt-GdB 60.

2. Ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen einen Sachverständigen ist bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, zu stellen, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Kläger lediglich an den Sachverständigen, nicht jedoch unmittelbar an das Gericht gewandt hat.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.12.2021; Aktenzeichen B 9 SB 42/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung eines GdB von 100 für die Zeit ab 01.01.2005 in Anspruch.

Der 1956 geborene Kläger leidet im Wesentlichen unter einem Zustand nach Hypophysenteilresektion (aufgrund eines Hypophysentumors) mit daraus resultierender Hypophyseninsuffizienz sowie unter einem Zustand nach Exstirpation der Nebenschilddrüsen. Darüber hinaus wurden u.a. eine Polyneuropathie, eine Muskelschwäche, ein Wirbelsäulensyndrom, eine Hüftdysplasie sowie ein Bluthochdruckleiden diagnostiziert.

Am 05.04.2012 beantragte der Kläger...

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