Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Gesamtpunktzahlvolumen. Änderung der Abrechnungsobergrenzen für sog Job-Sharing-Praxen nach Maßgabe der Bedarfsplanungsrichtlinien. antragsabhängige Änderungen. substantiierte Darlegung der geltend gemachten Veränderungen. Gravierende Veränderungen im Vergütungsrecht
Orientierungssatz
Es besteht kein rechtlich begründbarer Ansatzpunkt dafür, von den Anforderungen abzuweichen, die an einen auf Änderung der Jobsharing-Obergrenzen gerichteten Antrag zu stellen sind (vgl BSG vom 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R = SozR 4-2500 § 101 Nr 14).
Normenkette
BedarfsplRL § 23c S. 6, § 23e S. 3
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.07.2013 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abrechnungsobergrenzen für sogenannte Jobsharing-Praxen für die Quartale I/2009 bis IV/2009.
Die klagende Gemeinschaftspraxis besteht aus vier Fachärztinnen für Chirurgie, von denen einer die Zulassung nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erteilt worden ist (Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster (Zulassungsausschuss) vom 22.02.2007). Die Abrechnungsobergrenzen i.S.d. § 23k der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL)) setzte der Zulassungsausschuss für die Klägerin mit Beschluss vom 24.06.2008 für das Jahr 2009 zunächst fest mit:
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Quartal I/2009: |
161.386,50 E... |