Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Insolvenzgeldes. Begrenzung des Bruttoarbeitsentgeltes auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Übergangsvorschrift. Zeitpunkt des Insolvenzereignisses. verfassungskonforme Auslegung. sozialgerichtliches Verfahren. Grundurteil im Höhenstreit. unzulässige Elementenfeststellung. Zulässigkeit
Orientierungssatz
1. Die Übergangsvorschrift des § 434j Abs 12 Nr 5 SGB 3 ist bei verfassungsgeleiteter Interpretation zur Vermeidung einer ansonsten für den Arbeitnehmer und den das Insolvenzgeld vorfinanzierten Dritten auftretenden und an sich nicht gerechtfertigten Rückwirkung so zu verstehen, dass in 2003 liegende Insolvenzgeldzeiträume nach § 185 SGB 3 in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zu berechnen sind, wenn das Insolvenzereignis in 2004 liegt (Anschluss an BSG vom 5.12.2006 - B 11a AL 19/05 R = BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr 7).
2. Eine Entscheidung durch Grundurteil setzt bei Erlass einem Höhenstreit wie vorliegend zur Vermeidung einer unzulässigen Elementenfeststellung zumindest eine überschlägige Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen voraus, um die Wahrscheinlichkeit einer höheren Leistung zu belegen (vgl BSG vom 4.9.2001 - B 7 AL 84/00 R = BSGE 88, 299 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 und vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R = BSGE 94, 109 = SozR 4-4200 § 3 Nr 1).
3. Der Erlass eines Grundurteils gem § 130 Abs 1 S 1 SGG ist zulässig, wenn nur über einen Berechnungsfaktor gestritten wird (vgl BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 3).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfah...