nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrzeit. Zumutbarkeit einer Bildungsmaßnahme. Erstattungsanspruch. Ermittlung der Zumutbarkeit. Darstellung der Entscheidungsgründe
Leitsatz (redaktionell)
Die Zumutbarkeit einer von der Bundesagentur für Arbeit angebotenen Bildungsmaßnahme kann durch die Heranziehung schriftlicher Informationsblätter des Trägers und durch Einholung einer Auskunft durch den Träger ermittelt werden.
Normenkette
SGB III § 144; SGG § 153 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.12.2003; Aktenzeichen S 19 AL 27/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit sowie um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und einen daraus resultierenden Erstattungsanspruch.
Der am 00.00.1958 geborene Kläger steht jedenfalls seit Juni 1989 im Leistungsbezug bei der Beklagten, unterbrochen lediglich von einer Tätigkeit vom 01.07.1992 bis 30.06.1993 als Verwaltungsangestellter im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Vom 01.07.1993 bis 29.04.1994 bezog der Kläger Kranken- bzw. Übergangsgeld.
In der Zeit von 1974 bis 1977 hatte der Kläger eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten absolviert, die er auch abschloss; danach war er bis 30.11.1977 entsprechend seiner Ausbildung beschäftigt. In der Folgezeit arbeitete er nur noch kurzfristig in anderen Bereichen.
Mit Bescheid vom 05.07.2002 bewillige die Beklagte für den Bewilligungsabschnitt vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 126,14 Euro wöchentlich (Bemessungsentgelt 345,00 Euro w...