nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarabrechnung von Zahnärzten. Honorarberichtigungen. Nur einmalige Abrechenbarkeit der Gebührenziffern der BEMA-Z in zeitlichem Zusammenhang. Abrechenbarkeit eines Aufbissbehelfs im Ober- und Unterkiefer
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Abrechnungsbestimmung zu den Gebührenziffern K 1 bis K 3 der BEMA-Z, die als Abrechnungsvorschrift nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eng auszulegen ist, ist in zeitlichem Zusammenhang nur eine der Gebührenziffern abrechnungsfähig.
2. Auch bei der Eingliederung eines Aufbissbehelfs beziehungsweise der Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf im Ober- und im Unterkiefer kann nur eine der Gebührenziffern K 1 bis K 3 BEMA-Z abgerechnet werden.
Normenkette
BMV-Z § 19a; BEMA-Z K 1; BEMA-Z K 2; BEMA-Z K 3
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 10.11.2003; Aktenzeichen S 2 KA 73/01)
Nachgehend
BSG (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen B 11a AL 21/05 R)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über Honorarberichtigungen für die Quartale IV/1997 bis I/2000, soweit von der Beklagten beim Einsetzen von zwei Schienen im Ober- und Unterkiefer in zeitlichem Zusammenhang die Gebührenziffern K 2 BEMA-Z bei mehrfachen Ansatz gestrichen wurden.
Der Kläger zu 1) ist als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg sowie als Zahnarzt in C niedergelassen; die übrigen Kläger sind als Zahnärzte niedergelassen. Alle Kläger sind zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Bei den in den angefochtenen Bescheiden bezeichne...