Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen. Prämienerhöhung durch Satzungsänderung. Prämienbemessung nach Altersgruppe und Einkommensklasse. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Um das Mehrleistungssystem für diejenigen Mitglieder, die daran bereits zum 31.3.2007 teilgenommen haben, aufrecht erhalten zu können, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, im Rahmen einer typisierenden Betrachtung die Morbidität von Rentnern sowie die daraus resultierende höhere Leistungsinanspruchnahme zu berücksichtigen und diese Aspekte bei der Kalkulation der Prämien zu Grunde zu legen. Dieser Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit des nunmehr geschlossenen Systems überwiegt das Interesse der Versicherten an der Beibehaltung eines lediglich beitragsfinanzierten - idR mit geringeren finanziellen Lasten verbundenen - Mehrleistungssystems.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.07.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die von ihm zu entrichtenden Prämien für die sog. Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch.
Der 1956 geborene Kläger war im deutschen Steinkohlenbergbau unter Tage beschäftigt. Seit dem 01.04.2006 bezog er eine Rente für Bergleute i.H.v. zunächst 857,56 Euro (§ 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Er ist seit diesem Zeitpunkt bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gegen das Risiko Krankheit versichert. In der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2011 erhielt der Kläger unter Anrechnung der Rente für Bergleute Anp...