Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Integrationshelfer zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule. Einkommens- und Vermögenseinsatz. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 8 SO 7/17 R
Orientierungssatz
Zur Frage der Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2014 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers beim Zurücklegen des Schulweges und während der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule (OGS) im Schuljahr 2013/2014.
Der im November 2006 geborene Kläger leidet an dem sog. Down-Syndrom mit entsprechenden Folgeerkrankungen (insbesondere Sprachentwicklungsstörung, Schalleitungsstörung beidseits). Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "H" anerkannt. In der Pflegeversicherung erfüllt er die Voraussetzungen der Pflegestufe II. Das Schulamt der Beklagten stellte mit Bescheid vom 02.05.2013 einen sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schwerpunkt geistige Entwicklung einerseits und Sprache andererseits fest. Seit September 2013 nahm der Kläger in der F-schule in C am regulären Schulunterricht am Vormittag und an der OGS am Nachmittag teil. Zu Beg...