Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers. Festlegung von Vergleichsräumen im Landkreis Minden-Lübbecke
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an ein “schlüssiges Konzept„ zur Bemessung der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung bei einem Kreis im ländlichen Raum mit inhomogener Bevölkerungs-, Besiedlungs- und Infrastrukturstruktur (Zulässigkeit einer sog Clusteranalyse mit Bildung unterschiedlicher Wohnungsmarkttypen und Angemessenheitsgrenzen im Kreisgebiet bei gleichzeitiger Möglichkeit, ohne Bedarfsdeckungsnachteile im gesamten Kreisgebiet Wohnung zu nehmen).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für April bis Juni monatlich um 19,50 EUR höhere Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für Kosten der Unterkunft.
Der 1949 geborenen, verheirateten Klägerin wurde vom Versorgungsamt wegen angeborener Skoliose und hinzugetretener Folgebeschwerden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ohne Merkzeichen zuerkannt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) gewährte ihr (rückwirkend) seit November 2009 eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 08.12.2010; laufende Zahlungen ab Februar 2011); in den Monaten April bis Juni 2013 betrug der Zahlbetrag jeweils 485,61 EUR. Über weitere Einkünfte verfügten die Eheleute in dieser Zeit nicht.
Die beklagte Gemeinde T liegt im äußersten Nordwesten des Kreises Minden-Lübbecke. Sie besteht aus 13 Einzeldörfern, hat eine Fläche von 166,13 km² und hatte laut amtlichen Bevölkerungszahlen auf der Basis des Zensus ...