Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren nach Stattgabe des Widerspruchs gegen einen vorläufigen Erstattungsbescheid im Vertrags≪zahn≫arztrecht
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 63 SGB 10 über die Erstattung von Kosten eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens ist auch auf Entscheidungen des Vertrags(zahn)arztrechts anwendbar. Danach hat die Behörde die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, es sei denn, die abhelfende Entscheidung der Widerspruchsstelle beruht nicht auf dem Widerspruch, sondern auf einem anderen Umstand.
2. War es der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, eine exakte Berechnung des vom Vertrags(zahn)arzt erhaltenen Honorars und damit des zurückzufordernden Betrags vorzunehmen und hat sie bereits im angefochtenen Bescheid auf die Vorläufigkeit ihrer auf Schätzung beruhenden Entscheidung hingewiesen, so wird mit dem vorläufig ergangenen Verwaltungsakt eine Regelung unter den Vorbehalt der späteren und endgültigen Entscheidung gestellt.
3. Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Regelung des § 63 SGB 10 ist es, dem Widerspruchsführer die Kosten zu erstatten, die diesem dadurch entstanden sind, dass er zu Unrecht mit dem Verfahren überzogen worden ist. Davon kann bei einem gebotenen Erlass eines vorläufigen Bescheides unter Zugrundelegung eines geschätzten überhöhten Rückforderungsbetrages keine Rede sein.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die hälftige Erstattung der Kosten des isolierten Vorverfahrens.
Der Kläger war i...