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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.02.2003 - L 3 P 45/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Terminsverlegung. Begründung

 

Orientierungssatz

Zur Rechtfertigung von Gründen für eine Terminsverlegung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.08.2003; Aktenzeichen B 3 P 8/03 B)

 

Tatbestand

Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2002 hat das Sozialgericht die Untätigkeitsklage des Klägers abgewiesen, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrte, einen Antrag aus einem Schriftsatz vom 24.10.2001 zu bescheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht dargelegt, es fehle bereits an dem zu bescheidenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes. Der Kläger habe trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten und der Aufforderung des Gerichts den bezeichneten Antrag aus einem Schriftsatz vom 24.10.2001 nicht vorgelegt. Offenbar habe er angesichts der Vielzahl seiner anhängigen Verfahren selbst den Über- und Durchblick verloren. Es gehe jedoch nicht an, das Gericht anzurufen, um eine angebliche Untätigkeit der Beklagten zu beseitigen, selbst aber bei den einfachsten Mitwirkungshandlungen untätig zu bleiben. Einen Grund für die Aussetzung des Ruhens des Verfahrens liege nicht vor.

Gegen diesen ihm am 03.09.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.09.2002 per Telefax beim Sozialgericht eingegangene Berufung, mit der der Kläger darlegt, der Beschluss sei zu schnell ergangen. Die Sache sei zurückzuweisen wegen mangelnden rechtlichen Gehörs. Das Gericht habe die Beklagte bitten müssen, alle Akten zu durchforsten. Dies sei ihm nicht möglich.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem der Kläger mit dem Hinweis geladen worden ist, dass auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden könne, ist der Kläger nicht erschienen. Er war in diesem Termin auch nicht vertreten. Seinem schriftsätzli...

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