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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.10.2003 - L 5 KR 120/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 25.04.2002; Aktenzeichen S 44 KR 208/01)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.01.2005; Aktenzeichen B 1 KR 93/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.04.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der unverheirateten Klägerin die Kosten von Behandlungsmaßnahmen zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung zu erstatten.

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit 1987 lebt sie mit einem Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Durch Bescheid vom 15.07.1999 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.2000 lehnte die Beklagte die Erstattung von Kosten ab, die der Klägerin durch die Durchführung ärztlicher Behandlungsmaßnahmen ab dem 07.01.1999 zur Herbeiführung einer künstlichen Befruchtung entstanden waren. Die dagegen am 15.02.2000 erhobene Klage nahm sie am 27.11.2000 zurück (SG Dortmund, Az.: S 44 KR 39/00).

Am 26.03.2001 beantragte die Klägerin erneut Kostenerstattung für seit dem 01.06.1999 durchgeführte Behandlungsmaßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dies lehnte die Beklagte durch den Bescheid vom 10.04.2001 (wiederum) mit dem Hinweis auf § 27a Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab, weil danach Leistungen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Personen durchgeführt werden dürften, die miteinander verheiratet seien.

Den dagegen am 30.04.2001 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2001 zurück.

Die Klägerin hat am 10.08.2001 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.

Sie hat die Auffassung vertreten, § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V sei im...

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