Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag und dessen Berechnung
Orientierungssatz
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind in § 6a Abs. 1 BKGG geregelt.
2. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind gemäß § 6a Abs. 2 S. 1 BKGG entsprechend dem jeweiligen streitigen Zeitraum 140.- €. bzw. 170 €. monatlich.
3. Dieser Betrag mindert sich gemäß § 6a Abs. 3 BKGG um das nach den §§ 11 bis 12 SGB 2 mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Die Vorschrift stellt allein auf das eigene Einkommen und Vermögen des Kindes ab. Einkommen der Eltern ist nur bei der Prüfung der Höchsteinkommensgrenze und der Minderung des Anspruchs relevant.
4. Die Bewilligung von Kinderzuschlag setzt voraus, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermieden wird.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2016 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 verurteilt, dem Kläger Kinderzuschlag von September 2013 bis Juli 2014 iHv 140 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem seine Klage auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Zeit von September 2013 bis Juli 2014 abgewiesen worden ist.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger bezieht seit 2012 Regelaltersrente. Ab dem 01.07.2013 betrug die monatliche Rentenzahlung 849,81 EUR. Hierin enthalten war ein Zusch...