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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.08.2004 - L 3 RA 25/04

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen S 8 RA 90/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des So zialgerichts Aachen vom 26.03.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag von EUR 889,64 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu 7/10, die Klägerin zu 3/10. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswerts eines Widerspruchsverfahrens im sog. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06.04.2001 fest, 11 Mitarbeiter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, übten ihre Tätigkeit als abhängig Beschäftigte und somit sozialversicherungspflichtig aus.

Die Klägerin legte am 24.04.2001 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Von den 11 Mitarbeitern, die ebenfalls einen entsprechenden Bescheid, bezogen auf ihr eigenes Vertragsverhältnis, erhalten hatten, legten nur 8 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.09.2001 nahm die Beklagte den angefochtenen Bescheid zurück und stellte fest, die 11 Mitarbeiter seien in ihrer Tätigkeit als Familienhelfer selbständig tätig gewesen. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden in voller Höhe erstattet.

Mit Bescheid vom 11.11.2002 übernahm die Beklagte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstanden Kosten in Höhe von 311,38 Euro auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 8.000,00 DM.

Die Klägerin legt...

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