Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Umzug und Erwerb von Wohnungsbaugenossenschaftsanteilen. Wohnungsbeschaffungskosten oder Mietkaution. analoge Anwendung § 22 Abs 6 S 3 SGB 2. Rechtswidrigkeit der Darlehenstilgung durch Aufrechnung. Aussetzung der Tilgung. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. Für Genossenschaftsanteile, die bei Anmietung einer neuen Unterkunft bei einer Wohnungsbaugenossenschaft erworben werden müssen, kann in analoger Anwendung des § 22 Abs 6 S 3 SGB 2 - wie bei einer Mietkaution - nur ein Darlehen gewährt werden.
2. Die Verfügung der Tilgung des bewilligten Darlehens durch Aufrechnung gem § 42a SGB 2 ist rechtswidrig, da unter verfassungskonformer Auslegung des § 22 Abs 6 S 3 SGB 2 im atypischen Fall eines Darlehens für Genossenschaftsanteile die Tilgung bis zum Ausscheiden des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug oder zur Auszahlung des Guthabens durch die Genossenschaft im Wege pflichtgemäßen Ermessens ausgesetzt werden kann bzw bei Ermessensreduzierung auf Null - wie hier - auszusetzen ist.
Normenkette
SGB II §§ 7, 7a, 8, 22 Abs. 6 Sätze 1, 3, § 42a Abs. 2 S. 1, § 43 Abs. 4 S. 2, § 44a Abs. 1 S. 7; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; BGB § 551 Abs. 2-3; WoBindG § 9 Abs. 1 S. 2; GenG § 22 Abs. 4
Nachgehend
BSG (Rücknahme vom 08.12.2016; Aktenzeichen B 4 AS 24/15 R) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2014 geändert. Der Bescheid vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2014 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Aufrechnung erklärt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat ½ der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über d...