Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kostenerstattungsanspruch bei Aufenthalt im Frauenhaus. Erstattung der Unterkunfts- aber auch Betreuungskosten bzw Eingliederungskosten
Orientierungssatz
1. Zu den Kosten, die der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Hilfebedürftigen aufgrund deren Aufenthalts in einem Frauenhaus gem § 36a SGB 2 zu erstatten hat, gehören auch Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen, soweit diese für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben erforderlich sind. Auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung iS des § 16 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 2 aF im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, kommt es nicht an.
2. Auch nach Inkrafttreten von § 16a SGB 2 am 1.1.2009 sind weiterhin die allgemeinen Betreuungsleistungen im Frauenhaus nach § 36a SGB 2 erstattungspflichtig. Die Rechtlage hat sich mit Inkrafttreten dieser Vorschrift insoweit nicht geändert. Die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Der Begriff der psychosozialen Betreuung ist vor diesem Hintergrund weit auszulegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.5.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Kostenerstattungspflicht wegen des Aufenthaltes einer Hilfebedürftigen und ihres Sohnes in einem Frauenhaus.
Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt. Die Beklagte ist eine nach § 44b SGB II von der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit...