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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.02.2000 - L 11 KA 114/98

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.05.1998; Aktenzeichen S 2 KA 280/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen B 6 KA 33/00 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.1998 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, die ärztlichen Leistungen im Quartal I/1997 nach Punktwerten von 5,86 Pfennigen im Primärkassenbereich und 6,57 Pfennigen im Ersatzkassenbereich zu vergüten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus im Quartal I/1997.

Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie die Verbände der Primär- und Ersatzkassen schlossen am 10.05.1994 eine Vertrag gemäß § 115 SGG V zur Regelung der ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus. Dieser enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 3

Vergütung

(1) Ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus sind Leistungen des Krankenhauses (Institutsleistungen). Sie werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung beglichen.

(2) Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung rechnet die durch das Krankenhaus im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung erbrachten Leistungen nach den Bestimmungen des Bewertungsmaßstabes-Ärzte (EMÄ) bzw. der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) ab. Bei der Honorierung sind 90 v.H. der für niedergelassene Vertragsärzte geltenden Vergütungssätze zugrunde zu legen.

§ 4

Rechnungslegung

(3) Die Rechnungslegung einschließlich Zahlung der Vergütung richtet sich nach den für Vertragsärzte geltenden Bestimmungen der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Ver...

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